IHK hebt Neustarthilfe Schluss-Ablehnungsbescheid auf

Auf explizite Anregung des Bay. Verwaltungsgerichts Bayreuth im Verfahren B 7 K 24.706 hin hat die IHK für München und Oberbayern einen Schluss-Ablehnungsbescheid in Sachen Neustarthilfe zurückgenommen. Hintergrund war, dass die IHK der Ansicht war, dass der Neustarthilfe-Empfänger im Jahr 2019 nicht mindestens 51 % der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stammte (sog. 51 %-Regelung). In der Verhandlung musste die IHK jedoch einräumen, dass sie alternativ die Einkünfte aus Januar 2020 oder Februar 2020 hätte würdigen müssen. 

 

Auszugsweise heißt es im Protokoll der Sitzung:

 

Der Bevollmächtigte der IHK weist nach der Einführung des Vorsitzenden darauf hin, dass die bisher geschilderte Verwaltungspraxis wie folgt zu ergänzen sei:

 

Im Verfahren der Endabrechnung sei es möglich gewesen, sich entweder auf den Monat Januar 2020 oder den Monat Februar 2020 zu berufen. Hierzu hätte es jedoch eines ausdrücklichen Antrags bedurft. Aus dem Verfahren, das sich hier als ein Massenverfahren darstelle, ergebe sich keine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten.

 

Auf Frage des Gerichts erklärt der Bevollmächtige der IHK, dass die nunmehr geschilderte Verwaltungspraxis auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Schluss-Ablehnungsbescheids vom 30.06.2024 einschlägig gewesen sei.

 

Die Verhandlung wird um 10.33 Uhr für eine Zwischenberatung unterbrochen.

 

Die Verhandlung wird um 10.52 Uhr fortgesetzt.

 

Das Gericht regt an, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls aufhebt und eine Neubegutachtung im Rahmen der

Endabrechnung durchführt. Diese Anregung beruht auf der Auswertung der elektronischen Behördenakte und der darin enthaltenen konkret stattgefunden habenden Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten.

 

Das Gericht weist auf die Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde hin. Im dann fortzusetzenden Verwaltungsverfahren der Endabrechnung dürfte insbesondere zu eruieren sein, ob unter Ansetzung der Monate Januar oder Februar 2020 eine Bewilligung zu Gunsten des Klägers werde erfolgen können.

 

Die Verhandlung wird um 11.03 Uhr erneut unterbrochen, um dem Bevollmächtigten der Beklagten Gelegenheit zu geben, mit der Beklagten Rücksprache zu halten.

 

Die Verhandlung wird um 11.31 Uhr fortgesetzt.

 

Der Bevollmächtigte der Beklagten gibt folgende Erklärung ab:

 

Der Schlussablehnungsbescheid der Beklagten vom 30.06.2024 wird hiermit aufgehoben. Der zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerseite wird vorab zugestimmt.

 

Die Beklagte erklärt sich zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit.

 

Anmerkung der Kanzlei Stenz & Rogoz:

In zahlreichen Verfahren hat die IHK die Neustarthilfe-Empfänger in den Anhörungsverfahren zur Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus nicht darauf hingewiesen, dass zur Prüfung der 51 % Regelung statt des Jahres 2019 alternativ auch die Einkünfte des Januar 2020 oder des Februars 2020 herangezogen werden können. Insofern hat die IHK nach Ansicht des VG Bayreuth aber eine Hinweis- und Beratungspflicht.