Mit Beschluss vom 10.05.2021 (Aktenzeichen: 8 U 3174/20) hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt, dass der Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohngebäudeversicherer entgangener Mieteinnahmen auch wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens ersetzt verlangen kann.
Zur Begründung führte das OLG Nürnberg u.a. aus:
Das Landgericht hat mithin einen „Verzögerungsschaden“ angenommen, weil sich die Bekl. trotz objektiv bestehender Leistungspflicht und Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 VVG) vertragswidrig geweigert habe, die Kosten für den Austausch des Estrichs zu erstatten . Dies greift die Berufung des Kl. naturgemäß nicht an und es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, in einer solchen Konstellation grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des VN bzw. der versicherten Person anzunehmen (vgl. etwa Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 17). Ob es entgegen der gesetzlichen Vermutung (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB) an einem Verschulden der Bekl. fehlte, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Sich aufdrängende Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des LG bestehen jedenfalls nicht.