Reservierungsgebühren des Maklers können zurückverlangt werden

Mit Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen: I ZR 113/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Amtsgericht und Landgericht Dresden hatten dem Makler noch Recht gegeben. Die Kunden können nun die unzulässigen Gebühren zurückverlangen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines vom Beklagten als Immobilienmakler vermittelten Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich der Makler verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangen vom Makler die Rückzahlung der Reservierungsgebühr

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 23. April 2021 (Aktenzeichen: 113 C 4884/20) die Klage abgewiesen. Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 10. Juni 2022 (Aktenzeichen: 2 S 292/21) die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Reservierungsvertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten dar.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat den Makler auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.

Der Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz berät Sie innerhalb von nur 48 Stunden kostenfrei, ob auch Sie von dem BGH-Urteil vom 20.04.2023 profitieren können:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.