Der BGH hat mit Beschluss vom 19.11.2025 (Az.: IV ZR 84/25) klargestellt, dass dem Versicherer im Falle einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers nur die bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung tatsächlich vereinbarte Prämie und nicht eine hypothetisch risikogerecht kalkulierte höhere Prämie zusteht.
Hintergrund der Entscheidung:
Die Klägerin hat mit dem Beklagten einen Vertrag über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geschlossen. Ihre zum Vertragsschluss führende Erklärung hat sie mit Schreiben vom 7. November 2022 wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil es sich bei der vom Beklagten bei Vertragsschluss vorgelegten Bescheinigung eines serbischen Vorversicherers, die zu einer Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 13 mit einem Beitragssatz von 33% führte, um eine Fälschung gehandelt habe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich neben der Rückzahlung von ihr nach einem Schadensfall an den Unfallgegner gezahlter 3.521,13 € die Zahlung einer weiteren Prämie in Höhe von 1.208,83 €, jeweils nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nicht nur die Prämie zu, die sich aus der täuschungsbedingten Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 13 ergebe, sondern die irrtumsbe-dingt nicht vereinbarte – höhere – Prämie zu einem Beitragssatz von 100%.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.521,13 € nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € verurteilt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen und die Klage – soweit sie in der Berufungsinstanz um einen Antrag auf Feststellung erweitert worden ist, dass der Beklagte die Zahlung der Prämie aus einer unerlaubten Handlung schulde – abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet es der Zweck der – als Ausnahmebestimmung eng auszulegenden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22, VersR 2023, 739 Rn. 13) – Regelung hingegen nicht, in Fällen, in denen sich die Täuschung des Versicherungsnehmers – wie vorliegend – auf unmittelbar für die Bemessung der Prämie relevante Umstände bezieht, dem Versicherer zudem einen Anspruch auf die Prämie zuzubilligen, die der Versicherungsnehmer bei einer auf zutreffenden Angaben beruhenden Prämienkalkulation geschuldet hätte. Die Regelung beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung, trotz Anfechtung des Vertrages und damit einhergehender rückwirkender Aufhebung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer die erhaltenen Prämien zu belassen [...].Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Eine Besserstellung des unredlichen Versicherungsnehmers gegenüber dem redlichen Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte, findet nicht statt. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung, anders als die Revision meint, nichts.
