EuGH: Widerruf im Falle des Kaskadenverweises

EuGH entschied über Kaskadenverweis
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 im Verfahren C-66/19 ("JC / Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen, die zwischen dem 29.07.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, mit EU-Recht nicht vereinbar sind. Wörtlich führte der EuGH in seiner Pressemitteilung aus: "Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen." Dies ist jedoch aufgrund zahlreicher Verweise bei den in Deutschland verwendeten Widerrufsinformationen nicht der Fall. Die Kanzlei Stenz & Rogoz wird Ihnen in maximal 48 Stunden eine kostenfreie erste Einschätzung geben, ob Sie mit Ihrem Darlehensvertrag von dem EuGH-Urteil profitieren.

 

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