OLG München: Kein befristetes Anerkenntnis für einen abgeschlossenen Zeitraum

Mit Urteil vom 13.11.2025 – 25 U 391/25e  hat das Oberlandesgericht München klargestellt, dass der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben kann. 

Die Klägerin (Versicherungsnehmerin) hat bei der Beklagten (Versicherer) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Abschluss 2004). Sie begehrt rückständige BU-Renten ab Juni 2019, Prämienrückzahlung für einen bestimmten Zeitraum sowie Befreiung von künftigen Prämien.

Der Versicherer hatte zunächst mit Schreiben vom 15.04.2020 die Leistungspflicht ab 01.04.2018 anerkannt, diese aber rückwirkend zum 31.05.2019 wieder eingestellt (mit Wirkung ab Juni 2019).

 

Das Landgericht München II hatte die Klage vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen bzw. teilweise als unzulässig verworfen.

 

Dem OLG München zufolge ist das Anerkenntnis der Leistungspflicht (ab 01.04.2018) bindend (§ 173 VVG). Ein befristetes oder auflösend bedingtes Anerkenntnis ist unwirksam – der Versicherer konnte die Leistungspflicht daher nicht rückwirkend zum 31.05.2019 wieder wegfallen lassen. Die Einstellung der Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit wirkt erst ab dem Monat nach Zugang der Mitteilung (§ 7 Abs. 4 BB-BUZ), also hier ab Juni 2020. Eine spiegelbildliche 6-Monats-Prognose (wie beim Eintritt der BU) ist beim Wegfall nicht erforderlich. In der Sache hat das OLG die Feststellungen des Landgerichts übernommen, dass ab Juni 2019 keine Berufsunfähigkeit von ≥ 50 % mehr vorlag (gestützt auf medizinische Gutachten und Aktenlage).

 

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht München u.a. aus:

 

3.

Die im Übrigen zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten und Prämienrückzahlung für die Zeit von Juni 2019 bis Mai 2020 in Höhe von zusammen 9.996,84 € verlangt. Die Beklagte hat ihre wegen Berufsunfähigkeit geschuldeten Versicherungsleistungen nicht wirksam zum 31. Mai 2019 oder sonst einem Zeitpunkt vor dem 31. Mai 2020 eingestellt.

 

a.

Die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeitsleistungen lagen unstreitig ab dem 1. April 2018 vor. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt auch mit Schreiben vom 15. April 2020 (Anlage K 25) ausdrücklich anerkannt. Hieran ist sie gemäß § 173 VVG gebunden.

 

b.

Die in diesem Schreiben ebenfalls enthaltene Erklärung, die Leistungspflicht der Beklagten ende am 31. Mai 2019, stellt keine wirksame Befristung des Anerkenntnisses (vgl. § 173 Abs. 2 VVG) dar.

 

 

Zum einen hat die Beklagte in § 6 Satz 2 BB-BUZ auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses ausdrücklich verzichtet. Zum anderen könnte ein Berufsunfähigkeitsversicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben (BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 14; vom 31. August 2022 – IV ZR 223/21, VersR 2023, 93 Rn. 12; OLG München, Urteil vom 1. August 2024 – 25 U 7500/22 e, juris Rn. 17).

 

Das Urteil ist im Volltext abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-32307?hl=true