Erstmalig beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) diese Woche mit einer Klage gegen einen Corona-Impfstoffhersteller. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadenersatzansprüche einer Zahnärtzin wegen Impfschäden im Zusammenhang mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des Herstellers AstraZeneca (Az.: VI ZR 335/24). Das Urteil soll am 09. März 2026 verkündet werden. Es gibt Grund für Optimismus!
Dem gerichtlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Störungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsstörungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 21. August 2023 (Az.: 1 O 192/22) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sodann mit Urteil vom 18. September 2024 (Az.: 5 U 1139/23) die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15.12.2025:
Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters formulierte in der mündlichen Verhandlung mehrere Bedenken an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft hat. Die Anforderungen dürften hier nicht überspannt werden, meinte der Vorsitzende. Wichtig sei, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel erscheine.
Am 09. März 2026 soll eine Entscheidung fallen.
