BGH: Impfgeschädigte hat Auskunftsanspruch gegen AstraZeneca

Erster Erfolg einer Impfgeschädigten vor dem BGH: Nach der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 hat der BGH diese Woche in Sachen Haftung des Impfstoffherstellers AstraZeneca sein Urteil verkündet (Az.: VI ZR 335/24). AstraZeneca wurde verpflichtet, der Klägerin genaue Auskünfte zu erteilen. Auf deren Grundlage kann ein Schadensersatzanspruch näher begründet werden. 

Dem gerichtlichen Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Störungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsstörungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Das Landgericht Landgericht Mainz  hat mit Urteil vom 21. August 2023 (Az.: 1 O 192/22) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sodann mit Urteil vom 18. September 2024 (Az.: 5 U 1139/23) die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15.12.2025:

 

Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters formulierte in der mündlichen Verhandlung mehrere Bedenken an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft hat. Die Anforderungen dürften hier nicht überspannt werden, meinte der Vorsitzende. Wichtig sei, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel erscheine.

 

Die Entscheidung des BGH vom 09.03.2026:

 

Laut BGH ist das Berufungsgericht von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhen zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

 

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.