Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die bayerischen Corona-Ausgangsbeschränkungen aus dem Jahr 2020 im Verfahren 20 N 20.767 für rechtswirdig erklärt. Es bestünden bereits Zweifel, ob der historische Gesetzgeber des Bundesseuchengesetzes und daran im Anschluss des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich die Generalklausel des § 28 auch im Hinblick auf sogenannte Lockdowns oder Shutdowns entwickelt hat, in dem Sinne, dass den Landesregierungen oder den subdelegierten Stellen der Erlass solch umfassender, das gesamte öffentliche Leben eines Landes tiefgreifend umgestaltender Einschränkungen erlaubt werden sollte.
Der vom Antragsgegner vertretene gedankliche Schluss, dass die restriktivere Maßnahme im Vergleich immer die besser geeignete Maßnahme sei, sei dabei "in dieser Allgemeinheit unzutreffend“, führt das Gericht auf seiner 31 Seiten umfassenden Begründung weiter aus. Der Senat vermöge bereits die Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkung in Bezug auf das Verlassen der Wohnung mit dem Ziel des Verweilens alleine oder in Begleitung von Mitgliedern des Hausstands in der Öffentlichkeit nicht zu erkennen.
Weiter führt der Senat aus: Sollte in dem Verweilen in der Öffentlichkeit eine Gefahr für die Bildung von Ansammlungen gesehen worden sein, weil sich um den Verweilenden sozusagen als Kristallisationspunkt Ansammlungen von Menschen bilden könnten, so unterstellt diese Sichtweise ein rechtswidriges Verhalten der Bürger und setzt dieses sogar voraus.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen das Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundverwaltungsgericht zugelassen.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz erwartet, dass aufgrund der Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die bei den Verwaltungsgerichten liegenden Hauptsacheverfahren nun zeitnah im Sinne der Kläger entschieden werden.