Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. September 2017 (Az.: XI ZR 590/15) erneut entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.
Konkret beschäftigte sich der BGH mit folgenden Klauseln der Sparkasse:
- Klausel 1:
eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung
einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt ("Unterrichtung
über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei
Postversand 5,00 €");
- Klauseln 2 und 3:
zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und
Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass
für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer
Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein
Entgelt in Höhe von 5 € anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte
Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer
Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00
€");
- Klausel 4:
eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und
in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines
Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in
Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die
berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender
Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet ("Unterrichtung über die
berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines
Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €");
- Klausel 5:
eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb
Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in
Euro oder in anderen EWR-Währungen;
- Klausel 6:
eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die
Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein
Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €");
- Klausel 7:
eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für
die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 €
anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto;
Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €");
- Klausel 8:
eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer
Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt ("Änderung,
Streichung einer Order 5,00 €").
Der BGH hat die Unwirksamkeit der Klauseln wie folgt begründet:
Die Klauseln 1 bis 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und
damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, weil das darin jeweils vorgesehene
Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung
der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder
Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des
Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden
Kosten ausgerichtet ist. Gemäß den - mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Einklang stehenden - Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem
Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs.
2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines
Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach §
675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen
Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen
Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages - auch
wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht - außer
Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem
klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben
vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene
Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung
des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Beklagte in
erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.
Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und
"Löschung" eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen
Preisregelung des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** ab, weil die Beklagte in diesen
Fällen kein Entgelt erheben darf. Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB** iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG******* einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB**** ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines
Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil
darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675p
BGB******) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages
zu verstehen. Die Berücksichtigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche
Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675p Abs. 4
Satz 3 BGB****** folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von
§ 675p Abs. 4 Satz 1 BGB****** ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus
folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall
unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Klausel 6 entspricht jedoch nicht diesem
Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern sieht unterschiedslos die Erhebung eines
Entgelts in Höhe von 2 € vor.
Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des
Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 € vorsieht, das nach den
Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR
145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) eine kontrollfähige
Preisnebenabrede darstellt.
Bei der Klausel 8 handelt es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der
"Streichung einer Order" gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle
unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung
einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von
Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts,
so ist Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende
Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende
Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen.
Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort
und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine
Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner
keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer
Wertpapierorder stellt eine - bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts
jederzeit mögliche - Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit geht die
gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu
leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die
Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen
Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden
ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Dass der
Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Wege des sogenannten
Festpreisgeschäfts erwerben kann, von dem der Kunde sich nicht jederzeit
einseitig lösen kann, ist unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziert nicht
zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Wege des Kommissionsgeschäfts oder
des sogenannten Festpreisgeschäfts.
Der hiernach
eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil
sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) und die
Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*).
Dies gilt für
die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der
"Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages) bereits
deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs.
1 Satz 4 BGB***** verstoßen, von denen gemäß § 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum
Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf.
Die Klausel 4
weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB*** disponiblen
Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** ab,
wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*
indiziert wird. Umstände, nach denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen
sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klausel 7
hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11
und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) einer
Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
Die Klausel 8
ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken
auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine
gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes
Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im
Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Durch
die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die
unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* indiziert,
ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung
widerlegen.
Im Hinblick
auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht schließlich auch die
erforderliche Wiederholungsgefahr.
Die auf Grund
der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und
Leistungsverzeichnis vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht
widerlegt. Darüber hinaus ist bezüglich der Klausel 6 gleichfalls von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte hat diese Regelung nicht nur
außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt. Dass sie die
Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis
geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und
Leistungsverzeichnis der Beklagten - wie diese im Rechtsstreit geltend gemacht
hat - auf einem redaktionellen Versehen beruht.
Eine
Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf die Klausel 7 ebenfalls nicht ausgeräumt.
Abgesehen davon, dass allein die insoweit erfolgte Änderung des Preis- und
Leistungsverzeichnisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen
die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung
auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies
in Reaktion auf die vorgenannten Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR
500/11 und XI ZR 145; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erfolgt ist.
Denn die Beklagte hat diese Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in
der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, es sei
keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ist daher nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist aufgrund
der Änderung der Regelung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr
beseitigt, dass sich die Beklagte in der Abwicklung von Altfällen auf die
unwirksame Klausel berufen könnte, da sie insoweit keine Maßnahmen getroffen
hat, dieser Gefahr zu begegnen.
Quelle: Pressmitteilung des BGH
Vorinstanzen:
Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13
OLG Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
**§ 675c BGB
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
***§ 675 e BGB
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.
(3) …
(4) …
****§ 675f BGB
Zahlungsdienstevertrag
(1) …
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) …
*****§ 675o BGB
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.
(2) …
(3) …
******§ 675p BGB
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) …
*******§ 1 ZAG
Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute
(1) …
(2) Zahlungsdienste sind:
1. ….
2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a) …
b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
c) …
ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),