BGH hebt zahlreiche Preisklauseln der Sparkasse auf

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. September 2017 (Az.: XI ZR 590/15) erneut entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Konkret beschäftigte sich der BGH mit folgenden Klauseln der Sparkasse:

 

- Klausel 1:

eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung

einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt ("Unterrichtung

über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei

Postversand 5,00 €");

 

- Klauseln 2 und 3:

zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und

Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass

für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer

Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein

Entgelt in Höhe von 5 € anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte

Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer

Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00

€");

 

- Klausel 4:

eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und

in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines

Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in

Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die

berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender

Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet ("Unterrichtung über die

berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines

Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €");

 

- Klausel 5:

eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb

Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in

Euro oder in anderen EWR-Währungen;

 

- Klausel 6:

eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die

Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein

Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €");

 

- Klausel 7:

eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für

die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 €

anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto;

Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €");

 

- Klausel 8:

eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer

Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt ("Änderung,

Streichung einer Order 5,00 €").

 

Der BGH hat die Unwirksamkeit der Klauseln wie folgt begründet:

 

Die Klauseln 1 bis 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und

damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, weil das darin jeweils vorgesehene

Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung

der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder

Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des

Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden

Kosten ausgerichtet ist. Gemäß den - mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Einklang stehenden - Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem

Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs.

2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines

Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach §

675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen

Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen

Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages - auch

wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht - außer

Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem

klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben

vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene

Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung

des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Beklagte in

erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.

 

Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und

"Löschung" eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen

Preisregelung des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** ab, weil die Beklagte in diesen

Fällen kein Entgelt erheben darf. Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB** iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG******* einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB**** ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines

Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil

darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675p

BGB******) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages

zu verstehen. Die Berücksichtigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche

Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675p Abs. 4

Satz 3 BGB****** folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von

§ 675p Abs. 4 Satz 1 BGB****** ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus

folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall

unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Klausel 6 entspricht jedoch nicht diesem

Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern sieht unterschiedslos die Erhebung eines

Entgelts in Höhe von 2 € vor.

 

Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des

Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 € vorsieht, das nach den

Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR

145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) eine kontrollfähige

Preisnebenabrede darstellt.

 

Bei der Klausel 8 handelt es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der

"Streichung einer Order" gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle

unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung

einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von

Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts,

so ist Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende

Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende

Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen.

Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort

und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine

Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner

keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer

Wertpapierorder stellt eine - bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts

jederzeit mögliche - Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit geht die

gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu

leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die

Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen

Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden

ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Dass der

Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Wege des sogenannten

Festpreisgeschäfts erwerben kann, von dem der Kunde sich nicht jederzeit

einseitig lösen kann, ist unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziert nicht

zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Wege des Kommissionsgeschäfts oder

des sogenannten Festpreisgeschäfts.

Der hiernach

eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil

sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen

abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) und die

Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen

benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*).

Dies gilt für

die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der

"Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages) bereits

deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs.

1 Satz 4 BGB***** verstoßen, von denen gemäß § 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum

Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf.

Die Klausel 4

weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB*** disponiblen

Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** ab,

wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*

indiziert wird. Umstände, nach denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen

sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klausel 7

hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11

und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) einer

Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.

Die Klausel 8

ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen

Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer

gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken

auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine

gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes

Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im

Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Durch

die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die

unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* indiziert,

ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung

widerlegen.

Im Hinblick

auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht schließlich auch die

erforderliche Wiederholungsgefahr.

Die auf Grund

der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und

Leistungsverzeichnis vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht

widerlegt. Darüber hinaus ist bezüglich der Klausel 6 gleichfalls von einer

Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte hat diese Regelung nicht nur

außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt. Dass sie die

Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis

geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und

Leistungsverzeichnis der Beklagten - wie diese im Rechtsstreit geltend gemacht

hat - auf einem redaktionellen Versehen beruht.

Eine

Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf die Klausel 7 ebenfalls nicht ausgeräumt.

Abgesehen davon, dass allein die insoweit erfolgte Änderung des Preis- und

Leistungsverzeichnisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen

die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung

auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies

in Reaktion auf die vorgenannten Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR

500/11 und XI ZR 145; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erfolgt ist.

Denn die Beklagte hat diese Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in

der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, es sei

keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten

Unterlassungserklärung ist daher nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist aufgrund

der Änderung der Regelung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr

beseitigt, dass sich die Beklagte in der Abwicklung von Altfällen auf die

unwirksame Klausel berufen könnte, da sie insoweit keine Maßnahmen getroffen

hat, dieser Gefahr zu begegnen.

 

Quelle: Pressmitteilung des BGH

 

 

Vorinstanzen: 

Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13  

OLG Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14

 

 

*§ 307 BGB

 

Inhaltskontrolle

 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

 

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 

**§ 675c BGB

 

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.

 

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.

 

***§ 675 e BGB

 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

 

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.

 

(3) …

 

(4) …

 

****§ 675f BGB

 

Zahlungsdienstevertrag

 

(1) …

 

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

 

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

 

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

 

(5) …

 

*****§ 675o BGB

 

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

 

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

 

(2) …

 

(3) …

 

******§ 675p BGB

 

Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

 

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

 

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

 

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

 

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

 

(5) …

 

*******§ 1 ZAG

 

Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute

 

(1) …

 

(2) Zahlungsdienste sind:

 

1. ….

 

2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

 

a) …

 

b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

 

c) …

 

ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),