Haftung des rückwärts Ausparkenden

In einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. 13 S 75/14) hat das Landgericht Tübingen festgestellt, dass einen Pkw, der auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einem Parkplatz ausparkt, eine höhere Sorgfaltspflicht trifft als den Vorbeifahrenden. Zur Begründung führte es aus: "Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm [...] der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat."