Nr. 26 (1) der AGB-Sparkassen ist unwirksam

In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das OLG Nürnberg (BKR 2014, 523) entschieden, dass die Kündigungsregelung in Nr. 26 (1) AGB-Sparkassen im Geltungsbereich von § 5 Abs.2  BAYSPKO, der einen Kontrahierungszwang für Verbraucherkonten auf Guthabenbasis enthält, unwirksam ist, weil er das ordentliche Kündigungsrecht ausschließt.

Die vom OLG Nürnberger bemängelte Vorschrift der Sparkassen lautet:


„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.  

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.”


Zur Begründung führt das OLG Nürnberg u.a. aus:


"Die Regelung in Nr. 26 (1) AGB-Spk genügt bei Anlegung dieser Maßstäbe bereits deshalb nicht den Anforderungen des § § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie den fehlerhaften Eindruck erweckt, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei nur in bestimmten Einzelfällen ausgeschlossen. Nr. 26 (1) AGB-Spk wird auch von einem sorgfältigen und aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 307 BGB RdNr. 23) dahin verstanden, dass die Sparkasse grds. zur Kündigung berechtigt ist."


Tatsächlich besteht jedoch ein sog. Kontrahierungszwang, von dem sich die Sparkasse nicht einfach lösen kann.