VG Düsseldorf kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat. 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auf. Es stellte fest, dass das Land NRW keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Umsatzeinbrüche überwiegend nicht Corona-bedingt seien. Die vom Verein eingereichten Unterlagen belegten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III weiterhin erfüllt seien. Das Gericht betonte, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur unter strengen Voraussetzungen möglich sei und dass im vorliegenden Fall keine neuen Tatsachen vorlägen, die eine solche Rücknahme rechtfertigen würden.

 

Der Sachverhalt

Hintergrund war, dass dem Fußballverein zunächst ÜBH III für November 2020 bis Juni 2021 in Höhe von rd. 1,7 Mio. Euro vorläufig bewilligt wurde. 

Im Oktober 2023 wurde der Bescheid aufgehoben und der Betrag zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhebliche Teile des Umsatzeinbruchs auf den Ligaabstieg in der Fußballsaison 2019/2020 zurückzuführen gewesen seien. Als Gründe für Corona-bedingt zurückgegangene Einnahmepositionen würden in der Stellungnahme Zuschauerausschluss, Veranstaltungen, Merchandise-Shops, Arena-Shops, Lizenzen und Fußballschule genannt. Für diese Gründe sei nicht gesichert, dass der sie betreffende Umsatzrückgang ausschließlich Corona-bedingt sei. Insbesondere bezüglich der Zuschauerzahlen, der Erlöse aus Veranstaltungen und des Verkaufs von Merchandise erscheine plausibel, dass der Ligaabstieg negative Auswirkungen auf die aus ihnen erzielten Erlöse gehabt habe. Als nicht Corona-bedingt zurückgegangene Einnahmepositionen infolge des Ligaabstiegs würden Transfererlöse, TV-Gelder, Einnahmen durch den Hauptsponsor, Einnahmen aus dem DFB-Pokal, Infront-Signing-Fees, außerordentliche Erträge und sonstige Erträge aus der JA-Buchung genannt. Das Vorliegen von externen Faktoren schließe denklogisch einen ausschließlich Corona-bedingten Umsatzrückgang aus. Die Behauptung, dass auch der Abstieg Corona-bedingt sei, überzeuge nicht. Der Abstieg sei Folge der sportlichen Leistung des Teams, das diese unter denselben Umständen wie alle anderen Teams in der Liga erbracht habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Leistung bestehe nicht.

 

Die Argumentation des Vereins:

Der Verein trug zur Begründung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vor: Durch Entscheidung der Deutschen Fußball Liga (DFL) vom 13. März 2020 sei der Spielbetrieb in den Ligen wegen der Corona-Pandemie bis zum 2. April 2020 ausgesetzt worden. Die Spielpause sei Ende März bis Mitte Mai 2020 verlängert worden. Die Bundesliga-Saison sei am 16. Mai 2020 unter strengen Hygiene-Auflagen fortgesetzt worden. Zuschauer hätten bis zum Abschlussspieltag am 27. Juni 2020 nicht in die Stadien gedurft. Für die Bundesligasaison 2020/2021 hätten sich die Bundesländer auf Rahmenbedingungen für einen Test der Rückkehr von Zuschauern entschieden, die Entscheidung im Detail habe den örtlichen Behörden obgelegen. Ihre Mannschaft habe ihr erstes Spiel der Saison vor 10.800 Zuschauern bestreiten können. Ab Mitte Oktober habe jedoch wieder ohne Zuschauer gespielt werden müssen. Bis zum letzten Spieltag der drei Profiligen Ende Mai 2021 seien bis auf einzelne Ausnahmegenehmigungen sogenannte Geisterspiele durchgeführt worden. Die Besucherzahlen in ihrem Stadion hätten sich in der Saison 2020/2021 aufgrund der behördlichen Anordnungen auf kumuliert insgesamt 7.500 während der 17 Heimspiele belaufen. Der Zuschauerdurchschnitt habe vor der Pandemie (Spielzeit 2018/2019) in der 1. Bundesliga bei 43.845 Zuschauern pro Spiel gelegen, nach dem Ende der epidemischen Lage (Spielzeit 2022/2023) in der 2. Bundesliga bei 30.836 Zuschauern. In der durch Corona geprägten Spielzeit 2020/2021 hätten insgesamt 7.500 Zuschauer in das Stadium gedurft, im Schnitt somit 441 Zuschauer pro Spiel. Zur Bundesligasaison 2021/2022 hätten die Arenen zu maximal 50 % ausgelastet gewesen sein dürfen. Ab Oktober/November 2021 hätten Bundesligaspiele teilweise wieder als Geisterspiele ausgetragen werden müssen.

 

Urteilsbegründung

Das Verwaltungsgericht begründete das Urteil im Wesentlichen damit, dass das Land NRW keine ständige einheitliche Verwaltungspraxis seiner Bewilligungsstellen zu belegen vermochte, nach welcher Umsatzrückgänge wie die vom Kläger in seinem Antrag geltend gemachten in der Förderphase der ÜBH III als nicht im Sinne der Förderrichtlinien Corona-bedingt und damit nicht förderfähig abzulehnen waren. Die Auskünfte der Bezirksregierungen haben vielmehr ergeben, dass jedenfalls in der hier zu beurteilenden besonderen Fallkonstellation, in der unmittelbar vor Inkrafttreten der Pandemiemaßnahmen eine grundlegende Änderung der Rahmenbedingungen des Geschäftsbetriebes eines Antragstellers stattgefunden hat, die Bewilligungsstellen eine unterschiedliche Bewertung dieser Situation vorgenommen haben.

 

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