Unfallversicherung: Ruptur der Rotatorenmanschette

Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die 1956 geborene Klägerin begehrt die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung in Höhe von 19.250,00 € aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung aufgrund eines Unfallereignisses aus dem Jahr 2018 in Spanien. Die Klägerin war aus dem Stand mit ihrem Fahrrad nach rechts umgekippt und mit ihrer rechten Schulter gegen einen ca. 4 cm hohen Bordstein geraten. Einzelheiten zum genauen Hergang des Sturzes, insbesondere ob die Klägerin mit abgespreiztem Arm fiel, warenebenso wie die Verletzungsfolgen zwischen den Parteien streitig.

 

Im hier maßgeblichen Unfallzeitpunkt war eine Invaliditätsgrundsumme von 100.000,00 € vereinbart. 

 

Die Klägerin trug vor: Der Schmerz sei zwar die ersten Stunden sehr groß gewesen, aber sie habe alles bewegen können, so dass sie nicht zum Arzt gegangen sei. Es sei in den nächsten Tagen auch immer besser geworden, sodass sie nach 5 Tagen sogar mit dem Auto nach Deutschland habe zurückfahren können. Zuhause sei sie am … …2018 zur Physiotherapie gegangen, am … …2018 zur Heilpraktikerin und erst am … …2018 zu einer Ärztin. Es sei täglich besser geworden und einen früheren Arzttermin habe sie nicht bekommen können. Erstmals im MRT vom …11.2018 sei dann der Riss der Supraspinatussehne diagnostiziert worden, worüber alle sehr überrascht gewesen seien.

 

Die Beklagte trat sodann in die Leistungsprüfung ein und erbat von der Klägerin die Übersendung von Behandlungsunterlagen. In diesem Zusammenhang erhielt die Beklagte sodann u.a. folgende Unterlagen:

- ärztlicher Röntgenbericht P vom … …2018 (Anl. … 3, Bl. 25 d.A.)

- ärztlicher Bericht A-Hospital vom … …2018 (Anl. … 4, Bl. 26 d.A.)

- ärztlicher Bericht K vom … …2018 (Anl. … 5, Bl. 28 f. d.A.)

- ärztlicher Bericht B/ T vom … …2018 (Anl. … 6, Bl. 30 f. d.A.)

- Bericht Physiotherapie I / Physiotherapeutin Y vom … …2020 (Anl. … 7, Bl. 32 d.A.)

- Bericht Naturheilpraxis C vom … …2020 (Anl. … 8, Bl. 33 d.A.)

- ärztlicher Bericht K vom … …2020 (Anl. … 9, Bl. 34 d.A.).

 

Unstreitig zeigten die am … …2018 gefertigten MRT-Aufnahmen eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette, wobei die Unfallkausalität zwischen den Parteien streitig ist.

 

Die Beklagte beauftragte daraufhin Herrn D mit der Erstellung eines fachchirurgischen Zusammenhangsgutachtens. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom … …2019 zusammengefasst zu der Einschätzung, dass nach der Schilderung der Klägerin der stattgefundene direkte Schulteranprall keinen geeigneten Unfallmechanismus für die kausale Herbeiführung einer Rotatorenmanschettenruptur darstelle, bei einer akut-traumatischen Rotatorenmanschettenruptur eine funktionslose Schulter und nicht die von der Klägerin beschriebene beständige Besserung zu erwarten gewesen wäre und auch die Auswertung des Kernspinbefundes der rechten Schulter vom … …2018 keinen Hinweis auf eine unfallbedingte Rotatorenmanschettenruptur ergeben habe. Der Kernspinbefund ergebe eine degenerative Rotatorenzusammenhangstrennung mit auch schon sekundären Veränderungen. D verneint einen Kausalzusammenhang und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Unfall lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter geführt habe, die zeitgerecht folgenlos verheilt sei, während die degenerative Supraspinatussehnenzusammenhangstrennung in ihren weiteren schicksalhaften Verlauf übergegangen gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom … …2019 Bezug genommen (Anl. … 4, Bl. 62.B. ff. d.A.).

 

Gestützt auf das vorgenannte Gutachten lehnte die Beklagte eine Regulierung mit Schreiben vom … …2022 (Anl. … 5, Bl. 62AR) ab.

 

Nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen vorgetragen hatte, erklärte sich die Beklagte unter dem … …2020 (Anl. … 6. Bl. 62.AQ d.A.) zur Einholung eines weiteren Gutachtens bei einem anderen Facharzt bereit und beauftragte auf Vorschlag der Klägerin den Chefarzt H der Z-Klinik mit der Erstellung eines Gutachtens. In dessen unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom … …2021 (Anl. … 7, Bl. 62.AF ff. d.A.) wird der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang auf S. 5 wie folgt wiedergegeben:

 

„Zum Schadensablauf führt die Versicherte Folgendes an: Sie habe in Spanien eine Wohnung verkaufen und auflösen müssen. Sie sei mit einem Fahrrad mit kleinen Reifen unterwegs gewesen. Der Vorderreifen sei in einem Gullideckel hängengeblieben. Sie sei nach rechts gefallen. Sie habe sich nicht mit der Hand abstützen wollen, sondern habe sich mit abgespreiztem Arm über die Schulter (wie früher auch beim Volleyballsport) abgerollt und breitgemacht. Sie sei mit der rechten Schulterrückseite auf die Bordsteinkante geschlagen. Sie habe unmittelbar nach dem Schadensablauf den Arm im Schultergelenk nicht mehr bewegen können.“

 

Der Gutachter H gelangt – abweichend von D – zu der Einschätzung, dass es neben der Schulterprellung zu einer „nachvollziehbaren“ Zerrung der schulterumgreifenden Muskelgruppen durch die von der Klägerin beschriebene Abspreizstellung des Arms im Schultergelenk mit dem Versuch, sich abzufangen und abzurollen, gekommen sei und hierbei eine Kontinuitätsunterbrechung der Supraspinatussehne zumindest in rechtlichem Ausmaß wesentlich entstehen könne. Er bestätigt hingegen die Ausführungen des D dahingehend, dass die im MRT vom … …2018 abgebildeten Zeichen eine Atrophie der Muskulatur als Zeichen „einer durchaus länger zurückliegenden Schädigung der Muskulatur bzw. einer degenerativen Veränderung der Muskulatur“ darstellten. Unter Berücksichtigung der Kraftminderung und der Rotationsbehinderung bezifferte er den Invaliditätsgrad bzgl. der rechten oberen Extremität mit 1/20-Armwert bei einem Mitwirkungsgrad von 50% in Bezug auf unfallunabhängig vorbestehende degenerative Verschleißerscheinungen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom … …2021 Bezug genommen.

 

Gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens des H vom … …2021 erklärte sich die Beklagte zu einer Regulierung bereit und zahlte einen Betrag von 1.750,00 € an die Klägerin. Dieser Invaliditätsleistung lag ausweislich des Abrechnungsschreibens vom … …2021 (Anl. … 8, Bl. 62.AE d.A.) folgende Berechnung zugrunde:

Versicherungssumme: 100.000,00 €

Invaliditätsgrad laut Gliedertaxe 70%: 70.000,00 €

Beeinträchtigung 1/20: 3.500,00 €

Abzgl. Mitwirkung 50%: 1.750,00 €

1.750,00 €

 

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer sich nach einer behaupteten Gesamtinvalidität von 6/20-Armwert ermittelten Invaliditätsleistung von 21.000,00 € und des von der Beklagten regulierten Betrages von 1.750,00 € begehrt, mithin die Zahlung weiterer 19.250,00 €.

16Hierzu behauptet die Klägerin, dass die bei ihr festgestellte Rotatorenmanschettenruptur kausal auf den Fahrradsturz vom … …2018 zurückzuführen sei. Infolge des Unfalls sei eine dauernde Beeinträchtigung des rechten Armes eingetreten, die mit einem Invaliditätsgrad von 6/20 – Armwert zu bewerten sei.

 

Die Beweglichkeit des Armes und der Schulter rechts sei weiterhin stark eingeschränkt, die Belastbarkeit der rechten Schulter sehr gering. Ein Schlafen auf der rechten Schulter sei nicht mehr möglich, aufgrund schnell auftretender starker Schmerzen seien viele Positionswechsel erforderlich und damit verbunden ein unruhiger Schlaf. Ein Abstützen mit Belastung der rechten Schulter sei nicht mehr möglich, das Tragen/Heben schwerer Sachen sei stark eingeschränkt. Haushalts- und andere Alltagstätigkeiten seien ihr ebenso wie längere Autofahrten, längeres Stehen (max. ca. 10-15 Min.) und mehr als 4 km Radfahren nicht mehr möglich. Ihre früheren sportlichen Aktivitäten, z.B. Streckenschwimmen, Volleyball oder Tennis, könne sie nicht mehr ausüben.

 

In Bezug auf den Unfallhergang behauptet die Klägerin, dass sie mit dem Vorderreifen in eine Gullideckelrille geraten sei, das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Sie habe versucht, sich mit den Armen abzustützen und habe diesen ausgestreckt, wobei sie mit der rechten Schulter auf die Bordsteinkante aufgeschlagen sei.

 

Soweit die Beklagte ihr unter Bezugnahme auf den gegenüber dem Gutachter H geschilderten Unfallhergang mit abgespreiztem Arm eine modifizierte bzw. angepasste Unfallschilderung vorwerfe, weil von einem abgespreiztem Arm weder in der Unfallmeldung noch in den anamnestischen Angaben gegenüber D die Rede sei, sei dies unzutreffend. Mit dem in der Erstmeldung verwendeten Begriff „Abrollen“ habe sie das Abspreizen des Armes gemeint. Ein derartiges Abrollen habe sie, die Klägerin, auch sowohl gegenüber dem Gutachter D als auch gegenüber dem Gutachter H geschildert. Der Gutachter H habe hierbei mit dem Begriff sofort etwas anfangen können und gefragt, ob sie Volleyballspielerin sei, was sie bejaht habe. Er habe sofort gewusst, dass sie mit abgespreiztem Arm gefallen sei. Demgegenüber habe D mit dem Begriff nichts anfangen können und habe weder nachgefragt noch sich Notizen gemacht.

 

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2022 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie bestreitet, dass die Klägerin – wie gegenüber dem Zweitgutachter H geschildert – mit abgespreiztem Arm gefallen sei. Erstmals nachdem D in seinem Gutachten dargestellt habe, dass der von der Klägerin beschriebene Unfallmechanismus zur kausalen Herbeiführung einer Rotatorenmanschettenruptur ungeeignet gewesen sei, habe die Klägerin im Rahmen der wiederholten Begutachtung eine Modifikation in der Beschreibung des Sturzablaufs gewählt. Dem sei aber nicht zu folgen, da ein Indiz für unzutreffenden Sachvortrag wechselndes – ggf. im Anschluss an eine rechtliche oder medizinische Sensibilisierung der jeweiligen Erfordernisse angepasstes – Vorbringen zum Geschehensablauf sei. Vielmehr müsse sich die Klägerin an ihrer – von rechtlichen Erwägungen unbehelligten – Schilderung in der Unfallmeldung und gegenüber dem Sachverständigen D festhalten lassen.

 

Die Beklagte bestreitet weiter jede kausale Verknüpfung zwischen dem in Rede stehenden Unfallgeschehen und der Wochen später bei der Klägerin erstmals befundeten Rotatorenmanschettenruptur. Das von der Klägerin beschriebene direkte Anpralltrauma der Schulter durch Sturz oder Anstoßen stelle bereits keinen geeigneten Unfallmechanismus dar. Auch die MRT-Bildgebung mit bereits abgebildeter erheblicher Retraktion der Sehnenenden sowie der fertigen Degeneration ließen allein auf ein degeneratives Geschehen als Ursache der Rotatorenmanschettenruptur schließen.

 

Die Beklagte bestreitet weiter, dass ein über 1/20-Armwert hinausgehender Dauerschaden vorliege. Jedenfalls hätten die altersvorauseilenden degenerativen Verschleißerscheinungen im rechten Schultergelenk der Klägerin an den Folgen des Unfallereignisses zu 100% mitgewirkt, sodass gem. § 23 Ziff. 2 f) AUB eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt sei.

 

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2022 (Bl. 97 ff. d.A.) sowie das Gutachten vom … …2022 (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen.

26Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

 

 

Das klageabweisende Urteil begründete das Landgericht wie folgt:

 

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Invaliditätsleistungen in Höhe von 19.250,00 € gem. § 178 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 23 AUB zu.

 

1.

Denn die Klägerin vermochte vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Rotatorenmanschettenruptur und die damit einhergehenden behaupteten schmerzhaften Beeinträchtigungen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich auf das streitgegenständliche Sturzereignis vom … …2018 im Sinne einer unfallbedingten Primärschädigung zurückzuführen sind.

 

Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).

 

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

 

Nach seinem überzeugenden, in sich schlüssigen und von beiden Parteien nicht angegriffenen Gutachten vom … …2022 gelangt der gerichtliche Sachverständige F nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen unter Berücksichtigung des ihm von der Klägerin geschilderten Unfallhergangs und bei Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände zu der Einschätzung, dass wesentlich mehr Hinweise gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sprechen als dafür.

 

Der Sachverständige stellt zunächst klar, dass der ihm von der Klägerin geschilderte Unfallhergang weder eindeutig für noch gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur spreche. Die Klägerin habe auch ihm gegenüber erklärt, den Arm beim Sturz ausgestreckt zu haben, um die Auswirkungen des Sturzes im Sinne eines Abrollens zu minimieren. Gleichzeitig habe sie – was in sämtlichen Unfallschilderungen übereinstimmend geschildert worden sei – aber noch einmal sehr deutlich betont, dass sie als erstes nicht mit der Hand oder dem Arm, sondern vielmehr mit der Schulter, d.h. mit dem Bereich der Schulterblattes im Bereich der Obergrätengrube, auf eine Kante des Borsteins geschlagen sei. Für eine Belastung der Rotatorenmanschette durch ein Sturzgeschehen sei aber erforderlich, dass der Arm entgegen eigener Kraftanstrengung nach innenrotiert oder an den Körper angespreizt werde, d.h. dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet würden. Diese gewaltsame Hebelwirkung könne aber nur wirksam werden, wenn der Stürzende auf den Ellenbogen oder den Unterarm primär aufschlage, während der Primäraufschlag vorliegend nach den gleichbleibenden Unfallschilderungen der Klägerin wahrscheinlich vielmehr im Bereich der Schulter bzw. des Schulterblattes gelegen habe.

 

Der weitere Behandlungsverlauf spricht nach den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber erheblich gegen eine traumatische Rotarenmanschettenruptur. Hierfür führt F zum einen den erst am … …2018, d.h. erst 12 Tage nach dem Unfall erfolgten Arztbesuch bei einer Internistin an, welche jedoch weder einen Bluterguss noch andere Hinweise für eine komplexere Verletzung, die die Behandlung oder Diagnostik durch einen Facharzt erfordert hätte, gesehen und daher die Behandlung der Schulter übernommen habe. Dieser Umstand spreche dafür, dass kausale Unfallfolge allenfalls eine Prellung oder ein Muskelfaserriss gewesen sei, da eine Internistin andernfalls außerhalb ihres Fachbereiches eine schwerwiegende Verletzung im Bereich des Bewegungsapparates über 6 Wochen hinweg ohne weitere Diagnostik übernommen hätte. Zum anderen spreche gegen eine Unfallkausalität auch der Umstand, dass die aktive Armhebemöglichkeit erhalten und der Klägerin am … …2018 eine aktive Abduktion bis 45 Grad und von 180 Grad am … …2018 gewesen sei, mithin die Bewegung im Schultergelenk letztlich vollständig wiederhergestellt worden sei.

 

Demgegenüber wäre eine vollständige Armhebung bei einer traumatischen, „frischen“ Zerreißung der Sehne und ausschließlich konservativer Therapie des Armes (u.a. Akupunktur, Homöopathika, Infrarotbestrahlung) nicht mehr möglich.

 

Darüber hinaus zeige – so der Sachverständige – die am … …2018 gefertigte Kernspintomografie neben der Rotatorenmanschettenschädigung mit Abriss der Supraspinatussehne auch erhebliche Retraktionen, eine erhebliche Verfettung sowie verschleißbedingte Veränderungen im Bereich des Schultergelenks, die als Indiz dafür zu werten seien, dass die Durchtrennung der Supraspinatussehne schon lange vorliege.

 

Nach Einschätzung des Sachverständigen habe die (degenerative) Rotatorenmanschetteruptur mit hoher Wahrscheinlichkeit vielmehr schon vor dem hier streitgegenständlichen Unfall bestanden, wobei der infolge der Ausdünnung der Sehne schleichende Verlust der Kontinuität sowie die nachlassende Funktion der Sehne durch andere Teile der Rotatorenmanschette kompensiert worden seien. Damit ist für das Gericht auch plausibel zu erklären, dass die Klägerin, die gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, vor dem Sturz keinerlei Beeinträchtigungen im Bereich der Schulter gehabt zu haben, die bereits vorbestehende degenerative Rotatorenmanschettenruptur mangels Einschränkungen oder Beeinträchtigungen im Alltag zuvor nicht bemerkt hat. Denn bei diesem schleichenden Prozess gebe es – so der Sachverständige – gerade kein punktuelles Ereignis, an dem der Betroffene den Arm auf einmal nicht mehr gut bewegen könne.

 

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass durch das Sturzereignis eine „befristete Problematik“ im Bereich der Schulter aufgetreten und in diesem Rahmen dann die Kernspintomografie durchgeführt worden sei, die „als Zufallsbefund“ die Rotatorenmanschettenruptur sichtbar gemacht habe, sind letztlich dahingehend zu verstehen, dass es sich vorliegend um eine rein zeitliche Überschneidung des Sturzereignisses mit dem fortschreitenden Alterungsprozess der Klägerin handelt.

 

Gegen eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette führt der Sachverständige darüber hinaus den Verzicht auf eine operative Rekonstruktion an. Zum einen seien alte, degenerative Rupturen schwierig zu rekonstruieren und es bestünden i.d.R. geringere Heilungschancen als bei frisch gerissenen Sehnen. Zum anderen habe die Klägerin die Ruptur durch die noch bestehenden Anteile der Rotatorenmanschette gut kompensieren können, sodass sie fast keine Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergelenks gehabt habe.

 

Letztlich führt der Sachverständige an, dass auch die von der Klägerin ausgeübten Sportarten Tennis und Volleyball als Risikofaktoren das Entstehen und die Entwicklung einer degenerativen Rotatorenmanschettenschädigung begünstigt haben könnten.

 

Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist nach alledem nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Klägerin unfallbedingt eine Rotatorenmanschettenruptur i.S.d. nach § 1 Ziff. 1 AUB erforderlichen Primärschadens erlitten hat und die Bewegungseinschränkungen und Beeinträchtigungen auf das Sturzereignis vom … …2018 zurückzuführen sind. Der Sachverständige vermochte ein traumatisches Anlassereignis für die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur gerade nicht mit der erforderlichen Beweiskraft festzustellen. Vielmehr hielt er es sogar für höchst unwahrscheinlich, dass der Sturz mit dem Aufprall auf die Schulter kausal für die Beeinträchtigungen und Beschwerden war, was letztlich zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht.

 

2.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Kausalität des Unfallsturzes für die Rotatorenmanschettenruptur hat der Sachverständige die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auch lediglich mit einem Invaliditätsgrad von 1/20-Armwert zu dem gem. § 23 Ziff. 1 AUB maßgeblichen Bewertungsstichtag zum … …2019 bemessen.

 

Die Klägerin habe den rechten Arm im Schultergelenk stichtagsnah – der Sachverständige stellt insoweit auf die im Gutachten des D vom … …2019 dokumentierten Feststellungen ab – fast vollständig im Bereich des normalen Ausmaßes bewegen können. Es habe sich nur eine geringe Einschränkung der Rotation gefunden, während der Arm zugleich 160 Grad gehoben werden könne.

 

Die Klage wäre daher – selbst wenn man insoweit eine Unfallkausalität unterstellt – auch dann jedenfalls unbegründet, soweit die Klägerin ihrer Klageforderung einen Invaliditätsgrad von mehr als 1/20-Armwert zugrunde legt. Darüber hinaus wäre eine auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 1/20-Armwert berechnete Invaliditätsleistung von allenfalls 3.500,00 € voraussichtlich noch gem. § 23 Ziff. 2 lit. f) AUB wegen mitwirkender unfallunabhängiger Erkrankungen oder Gebrechen zu kürzen. Diese Frage konnte indes aufgrund der bereits fehlenden Unfallkausalität letztlich dahinstehen.