Corona-Soforthilfe Bayern: Muss ich die Online-Maske bis 31.12.2023 ausfüllen?

Am 12.12.2023 verschickte die bayerische Staatsregierung an alle Soforthilfe-Empfänger eine E-Mail und forderte diese (erneut) auf, ihre Daten über einen QR-Code in eine Online-Maske einzupflegen. Uns erreichen in den letzten Tagen sehr viele Anfragen von Unternehmen aus ganz Bayern, ob man die Angaben dort tätigen soll. 

Juristische Einschätzung der Kanzlei Stenz & Rogoz

Die Auswahl in der Online-Maske zwingt die bayerischen Kaufleute, Soloselbständigen und Unternehmer dazu, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, soweit ein Liquiditätsengpass nicht in prognostizierter Höhe eingetreten ist ("Ich muss die Soforthilfe (anteilig) zurückzahlen..."). Zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses kann aber niemand verpflichtet werden!

Es gibt zahlreiche Fallgruppen, die bei den Auswahlmöglichkeiten nicht abgebildet sind.

Im Übrigen muss die richtige Bewertung des "Liquiditätsengpasses" gerichtlich noch geklärt werden. Die bayerische Verwaltung vertritt derzeit die Ansicht, Personalkosten könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Zur Begründung zieht sie den Begriff "Sachaufwand" heran, der juristisch nicht eindeutig definiert ist. Ferner meint sie, dass eine Überkompensation vorliegt, wenn die Einnahmen den Sachaufwand in einem zusammengefassten 3-Monats-Zeitraum nach Antragstellung übersteigen. Beides wird derzeit in zahlreichen Klagen seitens der Kanzlei Stenz & Rogoz vor bayerischen Verwaltungsgerichten in Zweifel gezogen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht herausgebildet. 


Empfehlung der Kanzlei Stenz & Rogoz

Die offensichtliche Strategie der Staatsregierung lautet: Man möchte die Soforthilfe-Empfänger mit der Aussicht, auf Zinsforderungen zu verzichten, dazu locken, Angaben in die Online-Maske zu tätigen. Der entsprechende Absatz in der E-Mail vom 12.12.2023 (der gesamte Wortlaut ist weiter unten abgedruckt) lautet:

 

„Bei Rückmeldungen und Rückzahlungen (bzw. Beantragung von Ratenzahlung oder Erlass) bis 31. Dezember 2023 (bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bis 29. Februar 2024) wird grundsätzlich auf die Erhebung von Zinsen verzichtet. Wir weisen außerdem noch einmal darauf hin, dass eine Rückzahlung im jeweiligen Jahr steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und sich somit steuermindernd auswirken kann.“

 

Sollte sich in den späteren Gerichtsverfahren die Position der Verwaltung bestästigen und die  Rückforderung von Corona-Soforthilfe als wirksam erweisen, droht Unternehmen, die bis 31.12.2023 keine Angaben getätigt haben u.a., dass sie die empfangene Corona-Soforthilfe ab Auszahlung verzinsen müssen.

 

Daher empfehlen wir unseren Mandanten, die Online-Maske auszufüllen, verschicken aber gleichzeitig Schreiben an die zuständigen Regierungen, dass damit kein Anerkenntnis verbunden ist und sich unserer Mandanten vorbehalten, gegen Rückzahlungsbescheide gerichtlich vorzugehen. 

 

Sollten Sie bzw. Ihre Firma aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Rückzahlung bis 31.12.2023 in einem Betrag vorzunehmen, ist zu empfehlen , die Option

 

> Ich muss die Soforthilfe (anteilig) zurückzahlen und beantrage hierfür eine Ratenzahlung.

 

auswählen.

 

Sollten Sie bzw. Ihre Firma aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen in der Lage sein, die Rückzahlung bis 31.12.2023 in einem Betrag vorzunehmen, müssten Sie die Option

 

> Ich habe meinen Liquiditätsengpass überprüft und muss zurückzahlen. Dafür habe ich bis 31.12.2023 Zeit.

 

auswählen.

 

Sollten die Rückzahlung Sie existentiell bedrohen, können Sie die Option

 

> Ich muss die Soforthilfe (anteilig) zurückzahlen und beantrage hierfür einen Erlass

 

auswählen.


Wir versuchen weiterhin, Ihnen innerhalb von 24 Stunden Ihre Fragen zu beantworten. Bitte haben Sie Verständnis, wenn es wegen der zahlreichen Anfragen zu verzögerten Rückmeldungen kommt. Unsere Kanzlei ist auch zwischen den Jahren besetzt und wird Sie bis zum letzten Tag der Frist unterstützen. 


Die E-Mail der Regierung im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie erhalten diese E-Mail, weil Ihnen im Jahr 2020 eine Corona Soforthilfe gewährt wurde. Mit Schreiben vom November 2022 wurden Sie an Ihre Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona Soforthilfe erinnert und gebeten, eine Rückmeldung zum Ergebnis Ihrer Prüfung über die bereitgestellte Online-Datenmaske abzugeben. Zudem wurden Sie darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzubezahlen ist. Im Juni 2023 wurde die Rückmeldefrist bis 31. Dezember 2023 verlängert.  

Wir möchten Sie daher daran erinnern, dass die Frist zur Rückmeldung über die Online-Datenmaske und gegebenenfalls Rückzahlung der Corona Soforthilfe am 31. Dezember 2023 endet. 

Auch evtl. Anträge auf ratenweise Rückzahlung und Erlass der Rückzahlung sind grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt über die online-Datenmaske zu stellen.

Die Online-Datenmaske erreichen Sie über folgenden Link bzw. QR-Code: 

[...]

Bitte melden Sie sich auch über die Online-Datenmaske zurück, wenn Ihre Überprüfung ergeben hat, dass der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich in dieser Höhe eingetreten ist. Nur dann werden Sie von dem nachfolgenden verpflichtenden Rückmeldeverfahren ausgenommen.

Bitte machen Sie nur die in der Online-Datenmaske vorgesehenen Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen im gewählten Betrachtungszeitraum. Eventuelle Unterlagen, die Sie als Berechnungsgrundlage verwenden (insbes. Betriebswirtschaftliche Auswertungen) sind nicht vorzulegen, da die Verpflichtung im Bescheid konkret und alleinig als selbsttätige Überprüfung durch den Soforthilfeempfänger festgelegt ist und mit einem abweichenden Vorgehen diese Verpflichtung nicht erfüllt wird.

Wenn Sie die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückzahlen müssen, überweisen Sie bitte den errechneten Betrag auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: Staatsoberkasse Bayern

IBAN: DE36 7005 0000 0000 0245 92

 

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Kommentare: 4
  • #1

    Ulrike K. Schaal Steuerberatungsgesellschaft mbH (Mittwoch, 20 Dezember 2023 17:24)

    Ein sehr informativer Beitrag - vielen Dank!
    Wir haben diese Mail vom 12.12.23 nicht erhalten und bisher auch keine Rückmeldung getätigt, da bei Antragstellung am 18.03.20 nur von einem Liquiditätsengpass (aktuell), nicht von einem drei-Monats-Zeitraum die Rede war, auch nicht von den später definierten Sach- und Finanzaufwendungen. Genau diese stehen in dem Rückmeldeportal, wir würden hier eine Erklärung abgeben, mit der wir dieses Verfahren akzeptieren oder?

  • #2

    Andrea K. (stationärer EH) München (Mittwoch, 27 Dezember 2023 20:36)

    Zunächst einmal vielen Dank für die wertvollen Tipps.
    Ich bin Einzelunternehmerin im stationären EH und muss ca. 2/3 der damals gemeinsam mit meinem StB realistisch beantragten Corona-Soforthilfen zurückzahlen. Die zwischenzeitlich deutlich unterschiedlichen Parameter und Grundsätze hierfür sind mir nach wie vor unklar, wie von Ihrer Kanzlei treffend beschrieben.
    Die Liquidität ist derzeit zur Rückzahlung zwar gegeben, aber es bleibt damit weniger für dringende Investitionen. Ich befürchte, dass ich von meinem Geld nichts mehr sehe, auch wenn ich unter o.g. Vorbehalt bezahle.
    Dass für die nötige Liquidität nun doch auch Privatmittel (eigentlich als Rücklagen fürs Alter / Krankheit) heranzuziehen wären, war nicht im ursprünglichen Bedingungstext. Wäre das damals schon klar gewesen, hätte es wohl nicht so viel Verständnis unter den von den Schliessungen Betroffenen gegeben - im Gegenteil !
    Im übrigen hatte ich gestern mal die Variante "Antrag auf Erlass" durchgespielt.
    Dort und auch nur dort finde ich die Möglichkeit, die Beiträge zur KV und Pflegevers. des Antragstellers als rückzahlungmindernd anzusetzen. Aus der "normalen" Berechnung des Liquiditätsüberschusses geht das nicht so hervor ! Warum nicht ? Oder habe ich das falsch verstanden ? Dort steht, dass die KV / PV im Bezug auf Personalkosten nicht eingerechnet werden können (da von KUG erfasst). Was ist mit dem Einzelunternehmer ? Ist meine KV / PV kein zwingender Sach- bzw. Finanzaufwand ? Unklar !

    Dann werden die liquiden Mittel zum Stichtag 31.12.2022 (?) abgefragt... Warum so ein willkürliches Datum ? Der Stichtag 31.12.2020 wäre doch aussagekräftiger - da näherer zeitlicher Zusammenhang und mitten in der Coronapandemie !
    Dass in Bayern andere Gesetze gelten als z. B. in NRW, wo ein (fiktiver) Unternehmerlohn i.H.v. € 2.000,-- pauschal für März und April 2020 angesetzt werden durfte (siehe www. wirtschaft.nrw) finde ich (als Laie) ebenfalls höchst ungerecht bzw. unrechtmässig.

    All dies sind für mich weitere Gründe, die Rechtmässigkeit der Rückmeldung in dieser Form in Frage zu stellen.
    Ich werde nun wohl dennoch bezahlen (müssen), nicht nur um einer Verzinsung zu entgehen, sondern auch, um mich nicht dem Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 auszusetzen !
    Mich wundert es nicht, dass in meiner "ach so reichen" Stadt München vor allem in diesem Jahr so viele Ladengeschäfte aufgegeben haben. Evtl. um sich die Rückzahlung zu sparen ? Oder weil sie es einfach nicht zurückzahlen können ?
    Ich bin gespannt, wie die Rechtsprechung ausfallen wird. Vielleicht geschehen ja noch Wunder.
    Sollte eine Rückforderung möglich werden, würde ich in jedem Fall Ihre Kanzlei damit beauftragen. Vielen Dank !

  • #3

    Badea Adrian (Freitag, 29 Dezember 2023 12:02)

    Ich muss die Soforthilfe (anteilig)zurückzahlen und beantrage hier für einen Erlass

  • #4

    Badea Adrian (Freitag, 29 Dezember 2023 12:04)

    Ich muss die Soforthilfe (anteilig)
    Zurückzahlen und beantrage hier für einen
    Erlass