Rückmeldefrist Corona-Soforthilfe teilweise verlängert

Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständige, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen bis 31.12.2023 angeben, ob und ggf. in welcher Höhe ihr "erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" in den 3 Monaten nach der Antragstellung ihre erzielten Einnahmen überstieg. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wurde die Frist erneut verlängert und endet zum 29.02.2023, wie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft am 04.12.2023 mitteilte. 

Hintergrund der Verlängerung ist nach Angaben des Staatsministeriums folgender:

Die Funktionen für eine Antragstellung über die Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung wird für Personengesellschaften erst ab Anfang Dezember und für Kapitalgesellschaften erst ab Mitte Dezember (voraussichtlich ab dem 12. Dezember) zur Verfügung stehen. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften abweichend vom Ende der Rückmeldefrist am 31. Dezember 2023 die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.