Bußgeldbescheid / Fahrverbot / "Punkte in Flensburg":
Sie sind wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsverletzung geblitzt worden? Oder Ihnen wird ein Abstandsverstoß oder anderer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt?
Ob die Vorwürfe zutreffen, kann erst nach Einsicht in die amtliche Bußgeldakte beantwortet werden. Wir stellen häufig fest, dass die Bußgeldakten nicht der erforderlichen Sorgfalt geführt werden. Es fehlen etwa Schulungsnachweise der Messbeamten oder wir stellen fest, dass die Eichung der Messgeräte nicht mehr gültig war. Gerade wenn es um ein Fahrverbot geht, lohnt es sich auch die konkrete Messung sachverständigenseits überprüfen zu lassen.
Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck liegen drei Bundesautobahnen (A3, A6 und A9). Sowohl für eigene Mandanten als auch als Terminsvertreter für auswärtige Kanzleien treten wir häufig vor dem AG Hersbruck wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Abstandsverstößen auf den genannten Autobahnen auf.
Geschwindigkeitsmessungen:
Besonders häufig ist unsere Kanzlei mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A9 im Bereich des Hienbergs (Gemeindegebiet Simmelsdorf) befasst. Im jeweiligen Bußgeldbescheid ist der Abschnitt ausgewiesen als
"Tatort: Simmelsdorf [Hienbergabstieg]
A 9, Ri. München,
Abs. 500, km 1.1 [oder 1.2]"
Die für dortige Geschwindigkeitsverletzungen zuständige Verkehrspolizeiinspektion VPI Feucht verwendet derzeit ein Laser-Messgerät vom des Herstellers Vitronic (Typ PoliScan M1) . Das Messgerät wird von Gerichten zunehmend kritisch betrachtet. Häufig lohnt sich eine genauen Prüfung der konkreten Tat- und Messsituation.
Geschwindigkeitsmessungen durch polizeiliches Nachfahren:
Ein weiterer häufig vorkommender Fall, mit dem unsere Kanzlei immer wieder betraut wird, sind Geschwindigkeitsmessungen, die auf einer Nachfahrt eines Polizeifahrzeuges in Zivil erfolgen. Die Messung erfolgt meistens über die sog. ProViDa-Anlage (ebenfalls bekannt als Police-Pilot-System). Es handelt sich um ein im Polizeifahrzeug eingebautes Messgerät, welches besteht aus einem geeichten Digitaltachometer und einem Steuergerät (Police-Pilot). Es wird zu Dokumentationszwecken durch eine Video-Anlage ergänzt. Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h wird ein Sicherheitsabzug von 5 km/h und bei über 100 km/h von 5% der gemessenen Geschwindigkeit für ausreichend erachtet Anerkannt ist jedoch, dass das Messergebnis unverwertbar ist, wenn der Nachfahrabstand den halben Tachometerwert unterschritten hat. Hier wird man nämlich häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb schneller als beabsichtigt fuhr (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 3 StVO, Rn. 91 a.E.).
Abstandsmessungen:
Darüber hinaus werden im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck auf der Bundesautobahn A3 im Bereich Röthenbach a. d. Pegnitz (Fahrtrichtung Passau, Abschnitt 760, km 1.389) Abstandsmessungen durchgeführt. Diese sind insofern problematisch, als sich die Autobahn an dieser Stelle atypisch gabelt (um am Autobahnkreuz Nürnberg auf der A3 zu bleiben, ist eine Rechtsabbiegung erforderlich!). Gerade Verkehrsteilnehmer, denen diese Verkehrsführung nicht vertraut ist, verringern an dieser Stelle die Geschwindigkeit, sodass Hinterherfahrende zu dicht auffahren und damit zu Unrecht eines Abstandsverstoßes beschuldigt werden. Auch hier lohnt sich häufig, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen, um die konkrete Verkehrssituation nachzuvollziehen.
Darüber hinaus überprüft unsere Kanzlei gewissenhaft, ob die Messung mit dem VKS 3.0, das seit Neuestem zur Abstandsmessung benutzt wird, mit der Gebrauchsanweisung im Einklang steht. Dabei haben wir bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass der Polizei offenbar nicht die aktuelle Gebrauchsanweisung des Geräts zur Verfügung steht. Wir rügen in diesem Zusammenhang auch die angewandte Messmethode aus verfassungsrechtlichen Gründen: Diese ist nämlich, wie bereits das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 27.11.2009 (Az.: SS Bs 186/09) festgestellt hat, mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden.
Regelfahrverbot? Nicht mit uns!
Nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gilt:
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Unsere Kanzlei wird sich für Sie ansetzen, dass ein Regelfahrverbot nicht ausgesprochen wird. Von einem solchen kann nämlich abgesehen werden, wenn die Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können.
Hier ist anwaltliche Argumentation und Erfahrung gefragt. Wir haben in zahlreichen Fällen unsere Mandanten vor der Anordnung des Regelfahrverbots gewahrt!
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 23.6.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 435/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Voraussetzung eines unfallbedingten Schadensersatzes nicht unbedingt der Nachweis einer sog. HWS-Distorsion ist. Es genügt, wenn bewiesen werden kann, dass der Geschädigte an Kopf- und Nackenschmerzen litt.
Drei Bundesländer - Bayern, Niedersachsen und das Saarland - haben den neuen Bußgeldkatalog mit sofortiger Wirkung wegen eines Formfehlers für unwirksam erklärt. Berichten des Bayerischen Rundfunks zufolge erfolgte dies im Nachgang zu einer Telefonschaltkonferenz der Verkehrsminister am 02.07.2020.
Unklar ist derzeit noch, ob die Unwirksamkeit nur die neuen Fahrverbote oder alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April 2020 betrifft. Der ADAC vertritt in einer ersten Reaktion die Auffassung, dass die Nichtigkeit aufgrund der Verletzung des Zitiergebotes alle Änderungen des Bußgeldkataloges vom 28. April 2020 betrifft.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz kritisiert, dass weder das Bundesministeriumg für Verkehr noch die entsprechenden Landesministerien die Bürger detailliert informieren.
"Für die Bürger ist die Rechtsunsicherheit ein untragbarer Zustand", erklärt Rechtsanwältin Carolin Rogoz.
Die weitere Entwicklung im Bezug auf die neuen Bußgeldvorschriften wird die Kanzlei Stenz & Rogoz genau beobachten und auf dieser Homepage weiterhin veröffentlichen.
Ab 28.04.2020 gelten in Deutschland aufgrund einer Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) neue Bußgelder. Mit der StVO-Novelle wird bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
Mit aufsehenerregendem Beschluss vom 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Aktenzeichen: Lv 7/17) einen Bußgeldbescheid aufgehoben, weil die Geschwindigkeitsmessung mit dem Modell Traffistar S 350 der Firma Jenoptik nicht verwertbar ist. Der Verfassungsgerichtshof bemängelte, dass sog. Rohmessdaten nicht gespeichert wurden. Er begründet dies mit folgenden Worten: Gibt es keine zwingenden Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen, so ist es unerheblich, dass es sich bei Bußgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringerem Gewicht für einen Betroffenen – immerhin können sie im Einzelfall eben doch dazu führen, dass erhebliche Einschränkungen der Mobilität und der 26 beruflichen Einsatzmöglichkeiten entstehen – handelt, und dass in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: VI ZR 40/18) die (teilweise) Erstattung von Umsatzsteuer im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung erschwert: Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
1.
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Allgemeines
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2.
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Atemalkoholprüfung
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2.1.
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Verfahren bei der Atemalkoholmessung
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2.1.1.
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Belehrung
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2.1.2.
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Gewinnung der Atemprobe
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2.1.3.
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Messprotokoll
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2.2.
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Löschung der personenbezogenen Daten
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3.
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Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
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3.1
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Rechtliche Grundlagen
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3.1.1
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Beschuldigte und Betroffene
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3.1.2
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Andere Personen
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3.1.3
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Verstorbene
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3.2
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Gründe für die Anordnung
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3.2.1
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Verkehrsstraftaten
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3.2.2
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Verkehrsordnungswidrigkeiten
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3.2.3
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Unklare Verdachtslage
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3.2.4
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Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
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3.3
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Verzicht auf die Anordnung
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3.3.1
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Privatklagedelikte, leichte Vergehen, Ordnungswidrigkeiten, Ergebnis der Atemalkoholprüfung
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3.3.2
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Ausnahmen
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3.4
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Zuständigkeit für die Anordnung
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3.5
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Verfahren bei der Blutentnahme
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3.5.1
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Entnahme der Blutprobe
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3.5.2
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Protokoll
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3.5.3
|
Anordnung/Anwendung von Zwang
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3.5.4
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Zweite Blutentnahme
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3.5.5
|
Sicherung der Blutproben
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3.6
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Verfahren bei der Untersuchung
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4.
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Urinproben
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5.
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Haarproben
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6.
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Vernichtung des Untersuchungsmaterials
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6.1
|
Untersuchungsproben
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6.2
|
Untersuchungsbefunde
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7.
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Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
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7.1
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Voraussetzungen
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7.1.1
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Atemalkoholprüfung
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7.1.2
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Weigerung
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7.2
|
Verfahren
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7.2.1
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Abgabe an die Staatsanwaltschaft
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7.2.2
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Rückgabe an Betroffene
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7.2.3
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Ausländische Führerscheine
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8.
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Bevorrechtigte Personen
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8.1
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Abgeordnete
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8.2
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Diplomaten u. a.
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8.3
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Stationierungsstreitkräfte
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8.3.1
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Grundsätze
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8.3.2
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Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
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8.3.3
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Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
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9.
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Kosten
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10.
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In-Kraft-Treten
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