Rückforderung von Bearbeitungsentgelt / Bearbeitungsgebühren



Achtung: Die Rückforderung der meisten Bearbeitungsgebühren dürfte zum 31.12.2014 verjährt sein.


Die Urteile des BGH vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) sind ein wahrer Paukenschlag:

 

Bankkunden können berechnete Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge bis zum Jahr 2004 zurückverlangen! Daneben können sie selbstverständlich Zinsen in Höhe von 5 % erstattet verlangen. Denn die Banken konnten mit dem Geld der Kunden schließlich arbeiten.

 

Bislang haben sich Banken geweigert, Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen, soweit die Verträge vor mehr als drei Jahren abgeschlossen wurden. Nun hat der BGH eine Verjährungshemmung angesehen, die dazu führt, dass Anleger zuviel bezahltes Bearbeitungsentgelt zurückverlangen kann, auch wenn es bereits 2004 bezahlt wurde.

 

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Aktuelles

Auch Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehen sind unzulässig

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat am 04.07.2017 (endlich!) in zwei Verfahren entschieden (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16), dass sog. Bearbeitungsentgelte auch in gewerblichen Darlehensverträgen unwirksam sind. Das Urteil kommt leider zu spät, weil mittlerweile fast alle Ansprüche von Kunden auf Rückzahlung verjährt sein dürften.

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BGH: "Darlehensgebühr" in Bausparverträgen ist unwirksam

In seinem lange erwarteten Urteil vom 8. November 2016 (Az.: XI ZR 552/15) hat der BGH entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Auch Mandanten der Kanzlei Stenz & Rogoz, deren Verfahren derzeit noch beim BGH liegt, freuen sich über das Urteil. 

 

In dieser Sache wendete sich ein Verbraucherschutzverband gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Die Klausel lautete:

 

"Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

 

Das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlicht. Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist folgendes zu entnehmen:

 

Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

 

"Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen." 

BGH entscheidet am 08.11.2016 über Zulässigkeit einer Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

Der Bundesgerichtshof wird über eine Klausel, die in vielen Bausparverträgen der Bausparkasse Wüstenrot AG enthalten ist, zu befinden haben, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig wird (§ 10 ABB). Der Kläger - ein Verbraucherschutzverband - ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Die Kanzlei Stenz & Rogoz hat ebenfalls erst- und zweitinstanzlich Mandaten wegen ebendieser Klausel bereut. Ein Verfahren ist derzeit ebenfalls beim BGH anhängig.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend für die Beurteilung sei nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des Bausparkassengesetzes geprägte Leitbild für Bausparverträge. Dieses Leitbild gehe von einer Darlehensgebühr aus. Die staatliche Förderung durch Bausparprämien und die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Gebühr gebilligt habe.

 

Dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, benachteilige den Bausparer nicht unangemessenen, weil es diesem frei stehe, ob er das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge. Eine vorfällige Tilgung des Bauspardarlehens bedeute zudem keine Mehrbelastung des Bausparers. In einem solchen Fall werde die nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase des Bausparvertrages vielmehr geringer; höher werde allein der effektive Jahreszins.

 

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

 

In den Verfahren XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15 begehren die klagenden Bausparer von den beklagten Bausparkassen jeweils Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die die Beklagten bei Auszahlung eines Bauspardarlehens aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) erhoben haben. Im Verfahren XI ZR 477/15 wurde das Bauspardarlehen im Januar 2007 ausbezahlt.

 

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr zu, da die Bestimmungen über die Darlehensgebühr in den ABB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten und als solche gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten, allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.

 

In dem Verfahren XI ZR 472/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Verfahren XI ZR 477/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Bestimmung über die Darlehensgebühr keiner Inhaltskontrolle unterläge, weil es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele. Die Darlehensgebühr sei als zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung anzusehen.

Mit der Darlehensgebühr würden zudem spezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells entgolten. Zum einen werde dem Bausparer eine Anwartschaft auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen eingeräumt, die er bereits mit Abschluss des Bausparvertrages erwerbe. Zum anderen habe der Bausparer die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit zu tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Das Leistungs- und Gegenleistungsgefüge sei insoweit abweichend vom "gewöhnlichen (Bank-)Darlehen" ausgestaltet.

 

Selbst wenn man die Klausel für kontrollfähig halte, sei die Darlehensgebühr wirksam vereinbart, weil sie nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar sei und den Bausparer nicht unangemessen benachteilige. Das Bauspardarlehen sei in einen Bausparvertrag eingebettet, durch den dem Bausparer besondere Leistungen - eine Zinssicherung und die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu tilgen - gewährt würden.

In dem Verfahren XI ZR 477/15 hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers verjährt sei.

 

Da der Kläger die Darlehensgebühr bereits bei Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 1. Januar 2007 geleistet habe, sei der Rückzahlungsanspruch bereits im Jahr 2007 entstanden, so dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB** am 31. Dezember 2011 abgelaufen sei. Das vom Kläger im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren habe den Verjährungslauf folglich nicht mehr hemmen können.

 

Der Verjährungsbeginn sei weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben worden noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Die Grundsätze aus den Urteilen des Senats zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26) seien nicht anzuwenden, weil die Darlehensgebühr nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens erhoben worden sei. Ein Bausparvertrag sei kein Verbraucherkreditvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der sogenannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetze, weshalb es an der Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehle.

Mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs) 

Darlehensgebühr in "BaufiQuick"-Vertrag der BSQ wirksam?

Das Amtsgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung die 2 %-igen Darlehensgebühren im sog. BaufiQuick-Vertrag der ehem. Quelle Bauspar AG, jetzt BSQ Bauspar AG, für wirksam erklärt. Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt das Amtsgericht nicht an. Das Amtsgericht meint, es handele sich vorliegend nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sowie vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Es handele sich nicht um eine Vergütung für die Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank, sondern "entgilt die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung".

 

Unsere Kanzlei ist der Meinung, dass das Amtsgericht Nürnberg die Rechtsprechung des BGH erneut zu eng auslegt. Bereits in der Vergangenheit lag das Amtsgericht falsch, als es Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren als verjährt ansah. Das Amtsgericht musste vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgehoben werden. Die Rechtsprechung wurde dann vom BGH aufgehoben. 


Wir empfehlen daher unseren Mandanten, ihre Ansprüche gegen die BSQ Bauspar AG weiterzuverfolgen.

Bearbeitungsgebühren für Bausparverträge zurückfordern

Zunehmend erhält unsere Kanzlei Anfragen, ob auch Bearbeitungsgebühren für Bausparverträge im Zuge der aktuellen Rechtsprechung des BGH zurückgefordert werden können.


Hier ist zu differenzieren zwischen den sog. Abschlussgebühren und den Bearbeitungsgebühren. Erstere hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.12.2010 (Az.: XI ZR 3/10) gebilligt. Das Bearbeitungsentgelt, das die Bausparkassen teilweise zusätzlich erhoben haben, wurde hingegen in dem Urteil nicht thematisiert. Das Thema ist höchstrichterlich damit noch nicht entschieden.


In einem viel beachteten Aufsatz haben Strube/Fandel (BKR 2014, 133, 134) unter Verweis auf Urteile des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-05 O 452/12) sowie des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Az. 32 C 2946/13) überzeugend vertreten, dass auch Kunden von Baufinanzierungen das Bearbeitungsentgelt zurückfordern können, wenn ihre Finanzierung mit einem Bausparvertrag kombiniert war oder ein sog. Forward-Darlehen vorliegt.


Prüfen Sie daher Ihren Bausparvertrag auf mögliche Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungsentgelte und fordern Sie die Bausparkasse auf, diese zurückzuerstatten. Sollte sich die Bausparkasse weigern, vertreten wir Sie gerne.

 

Viele Banken wollen Bearbeitungsgebühren nicht zurückzahlen

Wer erwartet hat, dass Sparkassen und Banken aufgrund der neuesten Urteile des BGH vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) umgehend die zu Unrecht verlangten Bearbeitungsentgelte zurückzahlen, hat sich geirrt: In zahlreichen Fällen spielen die Banken und Sparkassen auf Zeit oder versuchen, die Kunden in die Irre zu führen. In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall teilt etwa die Sparkasse Nürnberg mit, sie wolle zuerst das Vorliegen der Urteilsgründe der o.g. BGH-Urteile abwarten. Dadurch geht wertvolle Zeit verloren! Bereits am 31.12.2014 verjähren nahezu sämtliche Ansprüche. Die Volkswagen Bank stellt sich in einem anderen von unserer Kanzlei vertretenen Fall auf den Standpunkt, dass es sich bei der Position "Kreditkosten" nicht um Bearbeitungsentgelte im Sinne der BGH-Rechtsprechung handele. Lassen Sie sich von Ihrer Bank oder Sparkasse nicht abwimmeln, sondern bestehen Sie auf Ihr Recht!

Keine kurze Verjährung bei Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

Die Urteile des BGH vom heutigen Tag (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) sind ein wahrer Paukenschlag: Bankkunden können berechnete Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge bis zum Jahr 2004 zurückverlangen! Bislang haben sich Banken geweigert, Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen, soweit die Verträge vor mehr als drei Jahren abgeschlossen wurden. Nur ganz wenige Instanzgerichte haben eine Verjährungshemmung wegen der unklaren Rechtslage für gegeben angesehen. Wir führen mit Ihnen eine kostenlose Erstberatung durch! Rufen Sie unverbindlich an: +49 9151 905834

Zur Begründung führte der BGH laut der Presseerklärung vom 28.10.2014 aus:

"Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde."

 

(Quelle: Pressestelle des BGH; www.bundesgerichtshof.de).