Unfallversicherung


Ihre Ansprüche  machen wir kompetent geltend
Ihre Ansprüche machen wir kompetent geltend

Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Unfallversicherer. Wir informieren Sie zunächst über die einzuhaltenden Anzeigefristen und die Höhe des von Ihnen geltend zu machenden Invaliditätsgrades anhand der sog. Gliedertaxe. Besonders wichtig ist die Vertragsprüfung dahingehend, ob Sie bei Erreichen eines bestimmten Invaliditätsgrades Mehrleistungen beanspruchen können. Wir bündeln sämtliche Arztberichte, um die höchst möglichen Leistungen für Sie geltend machen zu können.  

 

Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Unfallversicherung ist kompliziert: Die erste Frage lautet bereits, ob Sie sich Ihre Verletzung(en) aufgrund eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses zugezogen haben. Mit dem Unfalleintritt beginnen mehrere Fristen zu laufen. Ferner ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarte Mehrleistungen zu sichern. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit der Unfall unkompliziert und zeitnah reguliert wird.

 

Die häufigsten Fragestellungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

 

Was ist ein Unfall?

 

Die Versicherungsbedingungen nahezu aller Versicherer sind wie folgt formuliert:

 

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 

 

Viele Versicherer haben zugunsten ihrer Versicherten einen erweiterten Unfallbegriff aufgenommen: 

 

Danach gilt als Unfall auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder eine andere Eigenbewegung

 

• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt

(Beispiel: Die versicherte Person stützt einen Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.)

 

• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt

(Beispiel: Die versicherte Person zieht sich bei einer Gymnastikübung eine Muskelzerrung am Oberschenkel zu. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst und es besteht insoweit kein Versicherungsschutz.)

 

• einen Knochen bricht

(Beispiel: Die versicherte Person knickt beim Gehen ohne erkennbare äußerliche Ursache um und bricht sich das Fußgelenk.)

 

Leider erkennen viele Versicherungen Unfälle nicht als bedingungsgemäß an. Kann die erlittene Höhenkrankheit bei tagelanger Wanderung im Hochgebirge als Auslöser für einen Schlaganfall als Unfall gewertet werden? Sind Tritte und Bisse von Tieren als Unfall anzusehen? Ist eine Gehirnblutung infolge einer sich allmählich steigernden Erregung während eines Telefonats ein Unfall?

 

Seien Sie sich sicher: Unsere Kanzlei setzt Ihre Ansprüche aus dem Unfall kompetent durch!

 

Welche Fristen sind zu beachten?

 

Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und Ihren Versicherer hiervon unterrichten. Die Verletzung diese Obliegenheit kann zu Kürzungen (im schlimmsten Fall sogar zum Wegfall) der Versicherungsleistungen führen. 

 

Sie müssen die Invalidität normalerweise innerhalb von 15 Monaten (in manchen Verträgen haben Sie 24 Monate Zeit) nach dem Unfall geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen Ihrer Versicherung mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Ferner muss der Eintritt der Invalidität innerhalb derselben Frist von einem Arzt festgestellt worden sein. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben, etwa wenn Sie durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten haben und deshalb nicht in der Lage waren, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen. 

 

Was ist die Gliedertaxe?

 

Feste Invaliditätsgrade werden unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität entsprechend der sog. Gliedertaxe bestimmt. Die Gliedertaxe gibt also feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung bestimmter ausdrücklich bezeichneter Körperglieder vor. Sie dient der Gleichbehandlung der Versicherten und der Prämiengerechtigkeit, die es erfordern, möglichst gleichartige Risiken zusammenzufassen und zu gleicher Prämie bei grundsätzlich gleichen Leistungen zu versichern. 247 Soweit die Gliedertaxe anwendbar ist, geht sie als Sonderregelung jeder anderen Möglichkeit der Bestimmung des Invaliditätsgrades vor. Dies ergibt sich gerade daraus, dass der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ausdrücklich ausgeschlossen wird.

 

Folgende Invaliditätsgrade sieht die Gliedertaxe (am Beispiel der Allianz-Versicherung, AUB 2014) vor: 

 

Auge 50 %

Gehör auf einem Ohr 30 %

Arm 70 %

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

Hand 55 %

Daumen 20 %

Zeigefinger 10 %

anderer Finger 5 %

Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %

Bein bis unterhalb des Knies 50 %

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

Fuß 40 %

große Zehe 5 %

andere Zehe 2 %

Geruchssinn 10 %

Geschmackssinn 5 %

 

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent (= ein Zehntel von 70 Prozent).

 

Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

 

Progressive Invaliditätsstaffeln und Akutleistungen

 

In vielen Unfallversicherungen werden sog. progressive Invaliditätsstaffeln vereinbart. So sehen etwa die Allianz Unfallversicherungsbedingungen AUB 2017 folgendes vor: Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads, der 25 Prozent übersteigt, werden zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme bezahlt. Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads, der 50 Prozent übersteigt, werden zusätzlich weitere 5 Prozent aus der Versicherungssumme gezahlt. 

 

In manchen Verträgen haben Sie auch Anspruch auf Akutleistungen, etwa wenn Sie infolge eines Unfalls einen Knochenbruch oder eine vollständige Zerreißung eines Muskels, einer Sehne, eines Bandes oder einer Kapsel an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule erlitten haben. 

 

Wir prüfen anhand Ihrer konkreten Verletzungen und Ihres Invaliditätsgrades gründlich, ob und in welcher Höhe Ihnen Progressionen und/oder Akutleistungen zustehen.


Aktuelles:

Unfallversicherung: Ruptur der Rotatorenmanschette

Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.

mehr lesen

OLG Frankfurt: Unfallversicherung darf Zahlung wegen Arglist verweigern

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichten Urteil vom 21.9.2021 (Aktenzeichen: 14 U 339/20) eine Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers angenommen. Die mitversicherte Ehefrau hatte zwar einen Unfall erlitten. Dieser erfolgte jedoch bei einer Alkoholisierung von 2,6 Promille. Die Angaben des Versicherungsnehmers wertete das Gericht als arglistig. weil in der Schadensanzeige die Frage, ob der verletzten Person eine Blutprobe entnommen worden war, objektiv wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet worden war. Ebenso wurde bei der Frage nach den Vorerkrankungen wahrheitswidrig unerwähnt gelassen, dass die mitversicherte Ehefrau an einem Alkoholabusus leidet.

mehr lesen